Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. September 1976
§ 23

§ 23 – Mitführen von Urkunden

Außerhalb des eigenen Betriebes haben die verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen die Erlaubnisurkunde, und die verantwortlichen Personen, die nach § 20 im Besitz eines Befähigungsscheines sein müssen, den Befähigungsschein mitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörden vorzulegen. In den Fällen des § 13 Abs. 3 genügt eine in deutscher Sprache abgefasste Bescheinigung über die Befugnis zur Verbringung explosionsgefährlicher Stoffe der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Verbringer seinen Wohnsitz, seinen ständigen Aufenthaltsort oder seine Niederlassung hat.

Kurz erklärt

  • Verantwortliche Personen müssen bei der Handhabung von explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb ihres Betriebs eine Erlaubnisurkunde mitführen.
  • Personen mit einem Befähigungsschein müssen diesen ebenfalls mit sich führen und auf Anfrage vorzeigen.
  • Die Erlaubnisurkunde und der Befähigungsschein sind bei den zuständigen Behörden vorzulegen.
  • In bestimmten Fällen genügt eine Bescheinigung in deutscher Sprache über die Befugnis zur Verbringung explosionsgefährlicher Stoffe.
  • Diese Bescheinigung muss von der zuständigen Behörde des Wohnsitzlandes des Verbringers stammen.